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Statuten

Unter dem Namen STIFTUNG ZÜRCHER JOURNALISTENPREIS besteht eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie wurde im Jahre 1980 vom Zürcher Presseverein ZPV errichtet.

Die Stiftung hat ihren Sitz am jeweiligen Ort des Geschäftsführers resp. Geschäftsführerin.

Die Stiftung bezweckt:

  1. Die Qualitätssteigerung im Schweizer Journalismus unter Wahrung der berufsethischen Grundsätze;
  2. Die dementsprechende Aus- und Weiterbildung und Nachwuchsförderung von Journalisten;
  3. Die periodische Verleihung des Zürcher Journalistenpreises als Ansporn zu und Auszeichnung von besonderen journalistischen Arbeiten im vorstehenden Sinne;
  4. Die Anregung Dritter zur Unterstützung dieser Zielsetzungen.

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem bei der Gründung durch den Stifter gewidmeten Dotationskapital, den seitherigen Zuwendungen Dritter und dem Vermögensertrag, abzüglich der bisherigen Aufwendungen für die Stiftungstätigkeit.
  2. Weitere Zuwendungen Dritter sind jederzeit möglich. Der Stiftungsrat bestimmt, inwieweit die Spender des jeweiligen Jahres in der betreffenden Journalistenpreis-Dokumentation namentlich genannt werden (ausser für Spender, die ausdrücklich nicht genannt sein wollen).
  3. Das Stiftungskapital ist unter möglichster Gewähr für seine Sicherheit anzulegen und darf nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks (und zur Deckung des zugehörigen Verwaltungsaufwandes) verringert werden, aber auch dabei nicht unter eine vom Stiftungsrat jeweils festgesetzte Mindestsumme.

  1. Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.
  2. Der Stiftungsrat erlässt ein Stiftungs-Reglement zur näheren Bestimmung der Organisation und Geschäftsführung der Stiftung im Rahmen ihrer Zielsetzungen. Das Stiftungs-Reglement kann vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden.
  3. Der Stiftungsrat erlässt ein Journalistenpreis-Reglement, das die Einzelheiten über die Verleihung des Zürcher Journalistenpreises regelt. Der Stiftungsrat kann für weitere Stiftungstätigkeiten gesonderte Reglemente erlassen. Er kann alle diese Reglemente jederzeit abändern.
  4. Die Rechnung der Stiftung wird auf den 30. September jedes Kalenderjahres abgeschlossen.

  1. Der Stiftungsrat setzt sich aus mindestens drei bis maximal sieben Mitgliedern zusammen.
  2. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Stiftungsrat durch freie Zuwahl (Kooptation) bestimmt.
  3. Die Amtsdauer des Stiftungsrates beläuft sich auf vier Jahre. Die erste Amtsdauer lief am 25. März 1992 ab, die weiteren laufen bis zum 25. März jeder neuen Vierjahresperiode. Die Stiftungsratsmitglieder sind beliebig wiederwählbar.
  4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Das vorsitzende Stiftungsratsmitglied entscheidet bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid.
  5. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Er bezeichnet diejenigen Personen, die die rechtsverbindliche Unterschrift führen. Es darf nur die Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden.
  6. Alle Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. Falls sich bei einem Stiftungsratsmitglied die Tätigkeit oder sonstige Umstände so verändern, dass eine Unvereinbarkeit mit den Stiftungs-Zielsetzungen entsteht oder der Stiftung Schaden droht, so scheidet das betreffende Mitglied aus dem Stiftungsrat aus.

Der Stiftungsrat bestimmt jeweils für ein Jahr die Revisionsstelle. Sie ist beliebig wiederwählbar.

  1. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an den Stifter ist auch im Fall einer Aufhebung der Stiftung ausgeschlossen.
  2. Vom Zeitpunkt der Rechtsgültigkeit einer Aufhebung der Stiftung an steht das Stiftungsvermögen in erster Linie dem Schweizer Presserat und nach dessen Auflösung dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Verfügung, beiden mit der Auflage, es im Rahmen der Vorschriften dieser Stiftungsurkunde und insbesondere im Rahmen des Zweckartikels der Stiftung Zürcher Journalistenpreis zu verwenden.

Fassung vom 13. September 2023

JOURNALISTENPREIS-REGLEMENT

  1. Die Stiftung Zürcher Journalistenpreis bezweckt, die Qualität im Schweizer Journalismus zu steigern. Sie will die berufsethischen Grundsätze wahren und die Weiterbildung von Journalisten fördern. Besonderes Gewicht legt sie auf die Nachwuchsförderung.
  2. Die Stiftung schreibt jährlich den Zürcher Journalistenpreis aus. Dieser zeichnet besondere journalistische Arbeiten in nicht interessengebundenen Print- und Online-medien aus.

  1. Für den Zürcher Journalistenpreis kommen journalistische Beiträge in Frage, die im Vor-jahr der Preisverleihung erstmals veröffentlicht worden sind. Sie müssen bis spätestens 15. Januar des Jahres der Preisverleihung eingereicht werden.
  2. Zugelassen sind Einzelbeiträge, thematisch zusammengehörige Serien und Team-Arbeiten, wenn sie in einem Print- oder Onlinemedium der Deutschschweiz oder in einer deutsch-sprachigen Publikation der anderen Sprachregionen des Landes veröffentlicht worden sind.
  3. Es werden pro Jahr maximal drei Preise, ein Preis für das journalistische Gesamtwerk sowie ein Newcomer-Preis vergeben. Die Preissumme wird vom Stiftungsrat festgelegt.
  4. Der Preis für das Gesamtwerk kann einer Person oder einer Personengruppe (z.B. einer Redaktion oder einem Ressort) vergeben werden. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Jury und des Stiftungsrates.
  5. Ausgeschlossen sind Beiträge, die nur in Buchform oder in anderer als gedruckter bzw. online publizierter Form veröffentlicht worden sind.
  6. Die Beiträge für den Zürcher Journalistenpreis sind bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Mitglieder von Jury und Stiftungsrat können bis spätestens 15. Februar des Jahres der Preisverleihung Arbeiten von Dritten einreichen, sind mit eigenen Beiträgen aber ausgeschlossen. Die Einreiche-Formalitäten sind auf der Website angegeben.
  7. Pro Bewerber wird maximal ein Beitrag in die Jurierung einbezogen. Liegen mehrere Beiträge vor, so bestimmt die Autorin oder der Autor auf Rückfrage, welcher Beitrag in der Bewerbung verbleiben soll.

  1. Die Jurierung für den Zürcher Journalistenpreis obliegt einer mindestens fünfköpfigen Jury. Deren Präsidentin oder Präsident und weitere Mitglieder werden vom Stiftungsrat jeweils auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zweimal möglich. Die maximale Amtsdau-er beträgt somit 12 Jahre. Jury-Mitglieder können nicht gelichzeitig auch dem Stiftungs-rat angehören.
  2. Die Jury organisiert sich im Rahmen dieses Reglements selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Jury ist in der Beurteilung der eingereichten Beiträge unabhängig.
  3. Ein Jury-Mitglied tritt in Ausstand, wenn es aus persönlichen oder geschäftlichen Grün-den an der Auszeichnung bestimmter Arbeiten interessiert ist oder sein könnte. Jegliche
    Interessenkonflikte sind offenzulegen.

  1. Jede Preisträgerin und jeder Preisträger erhält einen Bar-Preis und eine Preisurkunde.
  2. Die Stiftung finanziert die Preise aus Spenden, Sponsorengeldern und eigenen Mitteln. Der Stiftungsrat entscheidet über die Bekanntgabe der Sponsoren, über Ausnahmen und über besondere Spendenformen.
  3. Die Verleihung des Zürcher Journalistenpreises erfolgt in feierlichem Rahmen.

  1. Für die administrativen Arbeiten bestimmt der Stiftungsrat eine Geschäftsstelle Zürcher Journalistenpreis. Sie besorgt nach Weisung des Stiftungsrates die jährliche Preisaus-schreibung.
  2. Der Stiftungsrat teilt der Jury jährlich den Preissummen-Kredit zu. Die Jury kann auf die Vergabe einzelner oder aller Preise verzichten, wenn ihr in einem Preisjahr keine aus-zeichnungswürdigen Beiträge bzw. Anträge vorliegen.
  3. Ohne entsprechende Jury-Beschlüsse entstehen keine Rechtsansprüche auf die Ausrichtung von Preisen. Die Jury-Beschlüsse sind endgültig und unanfechtbar, es wird keine Korrespondenz darüber geführt, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit Ausnahme der Würdigung preisgekrönter Arbeiten braucht die Jury ihre Beschlüsse weder bekannt-zugeben noch zu begründen.
  4. Wer einen Beitrag einreicht, anerkennt dieses Reglement.
  5. Wer einen Beitrag einreicht, anerkennt:
    a) Alleinige/r Urheber/in dieser Arbeit zu sein;
    b) Beim Recherchieren und Verfassen der Arbeit die Richtlinien des Schweizer Presserates (journalistischer Ehrenkodex) befolgt zu haben;
    c) Dass die eingereichte Arbeit nicht Gegenstand eines zivil- oder strafrechtlichen Verfahrens ist.
  6. Mit Ausnahme des Rechts der Jury, die preisgekrönten Arbeiten zu dokumentarischen Zwecken zu veröffentlichen, werden die Eigentums- und Urheberrechte an den Beiträ-gen durch die Einreichung für den Zürcher Journalistenpreis nicht berührt. Bei der Ge-schäftsstelle Zürcher Journalistenpreis können die preisgekrönten Arbeiten nach Voran-meldung eingesehen werden. Die Geschäftsstelle Zürcher Journalistenpreis vernichtet die eingereichten Beiträge nach Ablauf des Jahres der Preisverleihung.

Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 13. September 2023.